Die Urteile schießen übers Ziel. Das gehört vor den Verfassungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat 2026 zwei Automatenbetreiber bestraft. Ich verstehe, warum er eingreifen musste. Aber was dabei herauskam, schießt weit übers Ziel: Es verbietet nicht schlechte Altersprüfung, es verbietet jede. Das gehört vor den Verfassungsgerichtshof.
Zwei Fälle, bei denen jemand eingreifen musste
Ich schreibe das als Unternehmer, der selbst Automaten betreibt. Und ich beschönige nichts:
- VwGH Ra 2026/04/0008 (15.04.2026): Die „Altersprüfung" bestand darin, einen Führerschein in eine Kamera zu halten. Freigegeben wurde von einem Callcenter im Ausland. → RIS-Volltext
- VwGH Ra 2026/04/0043 (13.05.2026): In Graz gab ein Automat einem 15-Jährigen eine Dose Bier. Der Betreiber erklärte das mit einem „Programmfehler der KI". → RIS-Volltext
Ein System, das einem Kind Alkohol ausgibt, gehört gestoppt. Ein Führerscheinfoto vor einer Kamera ist keine ernsthafte Kontrolle. Auch wir wurden bestraft, weil unsere frühere Prüfung mit Bankomatkarte und Ausweis-Scan nicht gereicht hat. Die Branche, uns eingeschlossen, hat zu lange so billig geprüft, wie es gerade noch ging. Unsere Geschichte dazu.
Dass eingegriffen wurde: verstanden. Wie: nicht.
Wo es übers Ziel schießt
Der VwGH hat keine Technik bewertet. Er hat in Ra 2026/04/0008 eine Rechtsfrage beantwortet: Ein Raum, in dem nur Automaten stehen und kein Personal anwesend ist, ist kein „Betriebsraum" im Sinne von § 52 Abs 2 GewO. Damit gilt dort das Verbot, Alkohol über Automaten zu verkaufen. Gestützt wird das auf die Materialien zur Gewerbeordnung 1973: Automaten sollten nur dort stehen, „wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden können".
1973 gab es genau eine Art, Jugendliche vom Automaten fernzuhalten – einen Menschen daneben. Heute gibt es andere. Das Ergebnis fragt aber nicht, wie gut geprüft wird. Es fragt nur, ob ein Mensch im Raum steht. Zwei Betreiber haben schlecht geprüft – geschlossen wird der Kanal für alle, auch für die, die es richtig machen.
Getroffen werden die, die sich daran halten
Und dann ist da noch die Praxis. Wer sich an das Verbot hält, räumt Bier und Wein aus dem Automaten. Wer es nicht tut, verkauft einfach weiter. Die Kronen Zeitung berichtet aus Linz, dass Kontrolleure in Automatenshops weiterhin fündig werden. Sie können anzeigen, aber weder den Alkohol aus dem Verkehr ziehen noch den Automaten plombieren. → krone.at, 08.09.2026
In Wien sehen wir dasselbe, Grätzl für Grätzl. Das Verbot schützt so niemanden besser. Es bestraft nur die, die sich daran halten – und schickt die Kundschaft zu denen, die es nicht tun. Ohne jede Altersprüfung.
Ein Satz für alles
§ 52 Abs 2 GewO kann nicht unterscheiden. Derselbe Satz verbietet ein Führerscheinfoto, das jemand im Ausland anschaut, eine KI, die ein Alter rät, und eine Prüfung, die den Chip eines Reisepasses oder Personalausweises ausliest, die Signatur des ausstellenden Staates prüft und das Ergebnis biometrisch, mit Lebenderkennung, an die Person vor dem Gerät bindet.
Das sind keine Varianten derselben Sache. Für 112 ausstellende Staaten, alle 27 EU-Staaten, prüfen wir, dass die Chipdaten vom ausstellenden Staat signiert und unverändert sind – dieselbe kryptografische Signaturprüfung wie ein Grenzscanner, offline, in unter einer Sekunde. Dazu kommt ID Austria – eine E-ID, wie sie das Wirtschaftsministerium selbst als möglichen Altersnachweis nennt.
Keine Technik verhindert, dass ein Erwachsener etwas kauft und es draußen weitergibt. Der VwGH hat diesen Punkt angesprochen. Er gilt allerdings für jede Supermarktkassa genauso – und dort verbietet ihn niemand.
Weniger Freiheit, obwohl es milder ginge
Wenn es ein gelinderes, gleich wirksames Mittel gibt, ist ein pauschales Verbot nicht erforderlich. Hier gibt es eines. Trotzdem bleibt ein ganzer Vertriebskanal geschlossen. Das ist unverhältnismäßig, und es greift in die Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG ein. Ein Staat, der Freiheit nur so weit einschränken darf wie nötig, schränkt hier mehr ein, als nötig ist.
„Gleich wirksam" muss man beweisen, nicht versprechen. Deshalb betreiben wir unser System offen, protokollieren jede Prüfung und zeigen es jedem, der es sehen will.
Zwei Vergleiche, die zu denken geben
Zigarettenautomaten
Zigarettenautomaten sind seit 2005 erlaubt – mit dem Altersmerkmal der Bankomatkarte. Ohne Bezug zur Person: Eine geliehene Karte genügt. Und ohne Personal bei der Abgabe: Die Automaten gibt es gerade für die Stunden, in denen die Trafik geschlossen hat. Tabak ist nicht Alkohol, zugestanden. Gerade deshalb fordern wir für Alkohol eine stärkere Prüfung als bei Tabak, nicht dieselbe. Dass die schwächere erlaubt ist und die stärkere verboten, ist schwer zu erklären.
Ein Blick über die Grenze
Deutschland hat dieselbe Frage anders beantwortet. § 9 Abs 3 Z 2 des deutschen Jugendschutzgesetzes erlaubt Alkoholautomaten, wenn sie „in einem gewerblich genutzten Raum" stehen und „durch technische Vorrichtungen" sichergestellt ist, dass Jugendliche nichts bekommen. Für Österreich ist das kein juristisches Argument – anderer Gesetzgeber, anderes Recht. Es ist ein politisches: Man kann Technik regeln, statt sie zu verbieten.
Grenze ja, Bier nein?
An Europas Flughäfen entscheidet heute eine Maschine, wer einreisen darf. Sie liest den Chip im Pass, prüft die Signatur des ausstellenden Staates und vergleicht das Gesicht mit dem Chipfoto. Genau das tut unser Automat.
Wenn wir diesen Maschinen unsere Grenzen anvertrauen – warum nicht die Altersprüfung für eine Dose Bier?
Was ich vorschlage
An die Branche: Wir sollten das vor den Verfassungsgerichtshof bringen – gemeinsam. Der VfGH hebt kein VwGH-Urteil auf, aber er kann die Regel aufheben, auf der es steht. Nicht ein einzelner Betreiber, der sich wehrt, sondern eine Branche, die zeigt, dass sie strengere Regeln will und erfüllen kann. Ein solches Verfahren dauert Jahre und ist teuer. Es sollte nicht an einem Einzelnen hängen.
An den Gesetzgeber: Der VfGH kann ein Gesetz nur aufheben, nicht neu schreiben. Erlauben, aber nur mit starker Prüfung – das kann nur das Parlament formulieren. Unser Vorschlag ist eine Öffnungsklausel in § 52 Abs 2 GewO, nach dem Vorbild des Tabakrechts:
„Verkauf alkoholischer Getränke durch Automaten zulässig, wenn durch technische Vorrichtungen mit Vertrauensniveau ‚hoch' (eIDAS bzw. chip-basierte Dokumentenprüfung mit biometrischer Personenbindung) sichergestellt ist, dass Jugendliche keine alkoholischen Getränke erhalten."
Unser Formulierungsvorschlag für § 52 Abs 2 GewO
Uns geht es nicht um eine niedrigere Latte. Uns geht es um eine klar definierte, hohe. Wenn Österreich diesen Standard festlegt, wollen wir die Ersten sein, die ihn erfüllen – und uns daran messen lassen.
— Almir, Späti to GO KG